PSG Falkenstein 1763 e.V.
Mitglied im DSB, SSB und SSK 1 Vogtland, LSB und KSB

Unsere Satzung

Satzung in der gültigen Fassung vom 20. Oktober 2007

§ 1 Name und Sitz des Vereins
 
(1) Der Verein führt den Namen: "Privilegierte Schützengesellschaft Falkenstein 1763 e.V."

(2) Sitz des Vereins ist: Bleichweg 25; 08223 Falkenstein

(3) der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Auerbach eingetragen.

§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sportschießens als Freizeitbeschäftigung und die Traditionspflege des Schützenwesens. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes veranstaltet der Verein regelmäßige Trainingstage, Wettkämpfe, Schützenfeste, Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde für Sportschießen und leistet Beiträge für das Stadtarchiv und das Kreismuseum zur Traditionspflege.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31. Dezember 1990.

§ 5 Vollmitgliedschaft

(1) Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vollmitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung des Mitgliedsausweises.

(3) Die Vollmitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, oder

c) durch Ausflugs aus dem Verein.

(4) freiwilliger Austritt

Jedem Vollmitglied aus dem Verein gestattet, jedoch hat dasselbe vorher alle seine Verbindlichkeiten gegenüber den Verein zu erfüllen.

Ausschluss aus dem Verein

wer von den Mietgliedern des SV Falkenstein 1990 e. V. (ob Vorstand oder andere) vereinsschädigend oder provozierend auftritt, wird mit Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein vorübergehend oder für immer ausgeschlossen. Sollte in Vereinsräumen ( bei Versammlungen usw.) Streit, Beleidigungen etc. herbeigeführt werden, wird der Vorstand denjenigen Mitgliedern eine Abmahnung erteilen und sie ggf. von der Veranstaltung verweisen (Abmahnung gilt ein Jahr, bei der dritten Abmahnung erfolgt der Ausschluss). Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, erkennt es den Beschluss an.

(5) Die Kündigungsfrist der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.

(6) Bezahlte Beiträge für das Kalenderjahr werden nicht zurück erstattet.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand und

2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Waffenwart, dem Schriftführer und dem Arbeitswart.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mietgeld des Vorstandes während der Wahlperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenem Vorstandsmitglied.

(3) Der Verein wird in allen rechtlichen Fragen durch den Vorsitzenden im Sinne des § 26 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vertreten.

(4) in Zusammenarbeit mit dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sind alle Finanzgeschäfte abzuwickeln.

(5) vertritt der Vorsitzende den Verein nicht, wird er durch 2 andere eingetragene Vorstandsmitglieder (Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister) vertreten.

(6) im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss des Vorstands zugrunde liegen muss.

(7) Alle weiteren Vollmachten regeln der § 27 Absatz 1 bis 3 BGB und entsprechende Anwendungen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Bei Notwendigkeit können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.

(2) die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlassung,

c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sowie

e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindesten 10 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils am 1.Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten, Arbeitslose und Rentner ermäßigen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Gebühren für Lehrgänge, Schulungen und dergleichen, welche für Vereinszwecke gefördert und/oder beglichen wurden, müssen bei Austritt aus dem Verein von dem betreffenden Mitglied zurück erstattet werden. Im Einzelfall kann der Vorstand eine andere Entscheidung treffen.

(3) Die zu leistenden Arbeitsstunden werden jährlich neu festgelegt.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Falkenstein, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports dem Kreissportbund zu übereignen hat.

Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!